2. Freie Importeure
Bei Auswahl eines Importeures ist darauf zu achten, ob dieser als Vermittler oder Verkäufer im eigenen Namen auftritt. Nach EU-Recht darf ein deutscher Importeur den Verkauf eines reimportierten Kraftfahrzeuges nur vermitteln, was zur Folge hat, dass der Kaufvertrag mit dem ausländischen Vertragshändler abgeschlossen wird, an den der Hersteller geliefert hatte. Es kommt dann das ausländische Recht zur Anwendung, das in manchen Ländern die Wandlung oder Minderung, nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen innerhalb der Garantiezeit, nicht kennt.
Heute ist es in den meisten Fällen möglich, dass reimportierte Fahrzeug im eigenen Namen zu verkaufen. Für den Käufer hat es den Vorteil ,dass dann das deutsche Vertragsrecht gilt und das Kraftfahrzeug zurückgegeben oder Minderung des Kaufpreises durchgesetzt werden kann, wenn mehrmals erfolglos wegen des gleichen Mangels nachgebessert wurde.
3. Vertragsgestaltung
Preis, Liefertermin und Ausstattungsdetails sollten auf jeden Fall schriftlich fixiert werden. Im Kaufvertrag ist ferner festzuhalten, dass für das Fahrzeug ein deutscher Kfz.-Brief (abgelöst durch COC Papier & Zulassungsbescheinigung Teil II) mitgeliefert wird. Desweiteren sollte schriftlich bestätigt werden, dass Überführungs- und Bereitsstellungskosten im Kaufpreis enthalten sind.
Vereinbaren Sie im Vertrag, dass erst bei der Übergabe des Kraftfahrzeuges der gesamte Kaufpreis zu zahlen ist. Die Forderung einer Anzahlung ist beim Neuwagenkauf unüblich und gilt als ausgesprochen risikoreich. Lassen Sie sich bei Übergabe den Produktions- bzw. Transporttermin bestätigen. Wird das Kraftfahrzeug als "Lagerfahrzeug" angeboten, kann die Produktion bis zu mehreren Jahren zurückliegen. Nach deutschem Recht handelt es sich dann nicht mehr um einen Neuwagen.
4. Fahrzeugübergabe
Bei Übergabe des Kraftfahrzeuges gegen Barzahlung ist der deutsche Kraftfahrzeugbrief (abgelöst durch COC Papier & Zulassungsbescheinigung Teil II) vom Verkäufer auszuhändigen. Eine exakte Übergabedurchsicht des Fahrzeuges ist sinnvoll.
Entscheidend ist jedoch, dass Ihnen die Garantieunterlagen mit der Unterschrift und dem Stempel des ausländischen Vertragshändlers, mit dortigem Auslieferungsdatum, ausgehändigt wird. Meist werden die Garantiepapiere bis zum Nachweis der Zulassung beim ausländischen Vertragshändler zurückbehalten. Hier wäre eine schriftliche Vereinbarung mit dem Händler, wonach das Kraftfahrzeug zurückgegeben werden kann, wenn der Garantieschein nicht bis zu einem bestimmten Datum vorliegt, sinnvoll.